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Finanzierung

Auch in Fragen der Finanzierung der Gemeinden gibt es für alle Fragen schon Lösungen. Gerne sprechen wir mit Verantwortungsträgern die Details durch. 

Die Gemeinde erhält Einnahmen aus folgenden Quellen:

  • Für Infrastrukturmaßnahmen (z.B. Straßen, öffentliche Gebäude, Staatsbetriebe) Durch die Geldschöpfung in Verbindung mit der KRB,
  • Zur Infrastrukturschaffung für von der Allgemeinheit verwendete Wohnhäuser aus einzelvertraglichen Leistungsverträgen in Verbindung mit gewünschten Rentenzahlungen
  • Für laufende Kosten zur Erhaltung der Infrastruktur aus den Überschüssen der Staatsbetriebe (z.B. Stadtwerke, Sparkasse, städtischer Baubetrieb, u.a.)

 

Die Gemeinde gibt die Einnahmen aus für:

  • Für Unterhaltung öffentlicher Gebäude aus Mieteinnahmen
    Für laufende Kosten aus eigenen Dienstleistungen,
    Für Kosten für Schulen, Kindergarten usw. aus Elternbeiträgen

Weitere Einnahmen fließen aus der staatlichen Versicherung des KRD und anderen Zweckbetrieben in die Gemeinden.

Peter I.
Oberster Souverän Königreich Deutschland

Dazu zählt ein Anteil der in der Gemeinde generierten Überschüsse aus:

  • der Haftpflichtschadenausgleichskasse
  • der KFZ-Pflichtversicherung
  • sonstigen Sachversicherungen oder Solidareinrichtungen
  • der Deutschen Gesundheit
  • den staatlichen Gesundheitshäusern

Zudem erwirtschaften auch Sonderunternehmen Überschüsse, die in den gemeindlichen Haushalt eingestellt werden.

So zum Beispiel Überschüsse

  • aus den Schulen und staatlichen Akademien
  • aus den von den Schülern geführten Schul- und Wirtschaftsbetrieben
  • aus den staatlichen Beherbergungsbetrieben

Mehr Informationen und Kontaktmöglichkeit für Gespräche über Details der Finanzierung findest du hier.

Nutzungsbedingungen

Die Entscheidung zur vor- und erstrangigen Einlassung der rechtschaffenden Zweck- und Nutzungsvereinbarung im Königreich Deutschland gilt als selbstbestimmt, eigenverantwortlich, in gemeinschaftlicher Zustimmung getroffen und besteht für die Dauer der anhaltenden Inanspruchnahme. Diese beinhaltet den damit verbundenen ermöglichten Austausch zwischen den Zu- und Angehörigen innerhalb des Königreich Deutschland, der aus dem eigenen Willen getroffenen Zustimmung auf Tauschgesuch, Vereinbarung zum Tausch, Überbringung, Belegerstellung, frei zu treffenden Gewährleistungsansprüchen und Austauschmittel – dieses erfordert mindestens eine in Anspruch genommene und wohlwollend gestattete Zugehörigkeit zum Königreich Deutschland (KRD).
 
Bei rechtlichen Unstimmigkeiten gilt die gültige Verfassung und die damit verbundenen Regularien des Königreich Deutschland entsprechend des zwingend einzuhaltenden höheren Rechtstandes – vergleichsweise gemäß der in der Bundesrepublik in Deutschland geltenden Art. 6, Art. 42 EGBGB, Art. 3 Rom-I-VO. Die stringent einzuhaltende Gerichtsbarkeit ist der Gerichtstand im Königreich Deutschland. Es bestehen keine weiteren Rechte, Pflichten oder Kosten.

Anschrift

  • Königreich Deutschland
    Postfach 100 161
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