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Wie wird die Verfassungsordnung umgesetzt?

Im Königreich Deutschland gibt es keine verfassungsgarantierten Sozialleistungen für Arbeitsunwillige. Es gibt ein Recht auf Arbeit (Art. 20 Abs. 1), jedoch keine Plicht dazu. Auch dieses Recht auf Arbeit hat die Gemeindeführung zu achten und zu gewähren. Jeder muß dadurch von der Gemeindeleitung Arbeit erhalten können. Diese sollte ihn zudem glücklich machen können (Forderung aus Art. 16 Abs. 2) und ihm auch noch Wohlstand garantieren (Art. 16 Abs. 1).

Stupide, sinnlose oder unterbezahlte Tätigkeiten können das nicht sein, denn diese frustrieren den Menschen viel eher.

Da es jetzt noch zahlreiche Arbeitslose als Arbeitssuchende in jeder Gemeinde gibt, werden diese auf ihren Wunsch hin in verschiedene Projekte der Gemeinde, wie beispielsweise das Bio-Landwirtschaftsprojekt, eingebunden und bei einer Wochenarbeitszeit von nur vier Stunden erhalten alle Teilnehmer dann kostenfrei die Ergebnisse der jeweiligen Projekte. Eine Überproduktion wird an die anderen Gemeindemitglieder kostengünstig verkauft und ein weiteres Mehr in andere Gemeinden zu günstigen Preisen exportiert. Da es keine Verschuldung, keine Zinskosten und auch keine Steuern im Königreich gibt, sind die Erzeugerpreise minimal und liegen weit unter den bisher üblichen Marktpreisen. Zudem sind auch all die andere Ressourcen (Holz, Wasser, Bodenschätze usw.) gemeinschaftliches Gut (Art. 70 Abs. 1) und werden den Menschen in den Projekten von der Gemeinde kostenfrei zur Verfügung gestellt. Auch das minimiert die Preise enorm und macht eine Erzeugung praktisch nahezu kostenfrei.

„Nie wieder dürfen von Gott selbstlos zur Verfügung gestellte Ressourcen von privaten Interessengruppen monopolisiert werden, um der Erde und den Menschen zu schaden! Der Staat hat die Aufgabe, den Menschen die natürlichen Ressourcen gerecht und kostenfrei zur Verfügung zu stellen!“

Peter I.
Oberster Souverän Königreich Deutschland

Damit hängen noch viele weitere Projekte der Gemeinde zusammen.

Beispiele sind:

  • Auf Betreiben der Gemeindemitglieder wird ein riesiges Gewächshaus gebaut, das auch im Winter alle Gemeindemitglieder versorgt und zudem als immergrüne Erholungsstätte dienen kann (s. Art. 21 Abs. 2)
  • Energie wird ebenso auf neue Weise von der Gemeinde erzeugt und den tätigen Menschen innerhalb der Projekte kostenfrei zur Verfügung gestellt und an alle anderen kostengünstig verkauft.
  • Es können neue und bewährte Formen der biologischen Landwirtschaft weiter erforscht werden, Aquakulturen angelegt, Algen gezüchtet, alte und robuste Tierrassen wieder eingeführt werden, eine große Imkerei, eine Molkerei, eine Käserei, eine Biobäckerei errichtet werden, usw.
  • Ein Gemeindespeisesaal wird eingerichtet. Alle an den ausgewählten Projekten Beteiligten können hier kostenfrei die selbst angebauten Lebensmittel speisen.
  • So wird das Gemeindeprojekt „kostenfreie biologische Lebensmittelerzeugung“ zu einer freudevollen Aufgabe für alle Menschen der Gemeinde, in der fast jeder seinen Platz finden kann.

 

Auch die neuartigen Schulen beteiligen sich und die Kinder können hier viel lernen.

Die Menschen, die schon eine Arbeit haben, können auch mitmachen und mit nur vier Wochenstunden ebenso Zugang zu kostenfreien gesunden Lebensmitteln bester Qualität erhalten. Natürlich können sie diese auch auf dem Bauernmarkt zu günstigen Preisen kaufen, ohne dabei mitzuarbeiten, und gern auch zuhause kochen. So wird Gemeinschaft, freundschaftliche Nähe und ein liebevoller Umgang miteinander gefördert.

Hier sind die Möglichkeiten grenzenlos, denn der Kreativität der Menschen sind im Königreich Deutschland keine Grenzen gesetzt, ja sie wird hier endlich einmal wirklich unterstützt. Auch die Ausrede des fehlenden Geldes gibt es hier nicht, denn Geld erzeugt die Gemeinde in Verbindung mit der Königlichen Reichsbank und es spielt keine vordergründige Rolle mehr. Allein der Mensch ist das Maß der Dinge, seine echten Bedürfnisse zu befriedigen ist das erklärte Ziel des Staates.

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Die Entscheidung zur vor- und erstrangigen Einlassung der rechtschaffenden Zweck- und Nutzungsvereinbarung im Königreich Deutschland gilt als selbstbestimmt, eigenverantwortlich, in gemeinschaftlicher Zustimmung getroffen und besteht für die Dauer der anhaltenden Inanspruchnahme. Diese beinhaltet den damit verbundenen ermöglichten Austausch zwischen den Zu- und Angehörigen innerhalb des Königreich Deutschland, der aus dem eigenen Willen getroffenen Zustimmung auf Tauschgesuch, Vereinbarung zum Tausch, Überbringung, Belegerstellung, frei zu treffenden Gewährleistungsansprüchen und Austauschmittel – dieses erfordert mindestens eine in Anspruch genommene und wohlwollend gestattete Zugehörigkeit zum Königreich Deutschland (KRD).
 
Bei rechtlichen Unstimmigkeiten gilt die gültige Verfassung und die damit verbundenen Regularien des Königreich Deutschland entsprechend des zwingend einzuhaltenden höheren Rechtstandes – vergleichsweise gemäß der in der Bundesrepublik in Deutschland geltenden Art. 6, Art. 42 EGBGB, Art. 3 Rom-I-VO. Die stringent einzuhaltende Gerichtsbarkeit ist der Gerichtstand im Königreich Deutschland. Es bestehen keine weiteren Rechte, Pflichten oder Kosten.

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