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Gründungsurkunde & Völkerrechtsgrundlage

KÖNIGREICH DEUTSCHLAND

Staatsgründung

Das Königreich Deutschland wurde am 16.9.2012 völkerrechtskonform als neuer deutscher Staat gegründet.

Voraussetzung für die tatsächliche und rechtmäßige Gründung eines Staates ist die rechtskonforme Gründung vor Zeugen, die Erfüllung der Mindestanforderungen an einen Staat gemäß der Konvention von Montevideo (siehe weiter unten) und der urkundliche Nachweis.

Das Königreich Deutschland erfüllt alle diese Anforderungen. Die Gründungszeremonie kann noch heute als Aufzeichnung nachvollzogen werden und dient damit dem Nachweis der Gründung.

Der urkundliche Nachweis für die rechtmäßige Gründung des Staates Königreich Deutschland ist die Gründungsurkunde. Sie zeigt, wann der Staatsgründungsakt erfolgte und wer an ihm beteiligt war.

KÖNIGREICH DEUTSCHLAND

Völkerrechtsgrundlage

Bei der Gründung des Königreiches Deutschland wurden alle Mindestanforderungen gemäß der Konvention von Montevideo erfüllt (siehe unten). Bei dieser handelt es sich um niedergeschriebenes Völkerrecht, das sich aus dem Völkergewohnheitsrecht ergibt. Sie beschreibt die Rechte, Pflichten und Erfordernisse, welche einen Staat als solchen ausweisen.

Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist die Höherrangigkeit des Völkerrechts ausdrücklich festgehalten:

Artikel 25 des Grundgesetzes

"Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.*"

*Quelle: bundestag.de

Die im Grundgesetz festgeschriebene Höherrangigkeit des Völkerrechtes erlaubt es uns, völlig konform mit der bestehenden Rechtsordnung einen neuen Staat aufzubauen.

Weitere rechtliche Aspekte rund um die Staatlichkeit und die Gründe des KRD finden Sie in den Fragen und Antworten (Teil 1 und 7). 

Die Konvention von Montevideo vom 26. Dezember 1933 definiert die Rechte und Pflichten und die grundlegenden Erfordernisse für den Aufbau eines Staates.

Im Folgenden finden Sie die wichtigen Ausschnitte aus diesem völkerrechtlichen Rechtsakt.

Konvention über die Rechte und Pflichten der Staaten vom 26.12.1933

Artikel 1
Der Staat als eine Person internationalen Rechts sollte über die folgenden Merkmale verfügen:
a) eine ständige Bevölkerung;
b) ein definiertes Territorium;
c) eine Regierung und
d) die Fähigkeit, mit den anderen Staaten in Beziehung zu treten.

Artikel 3
Die politische Existenz eines Staates ist unabhängig von der Anerkennung durch andere Staaten.

Auch vor dieser Anerkennung hat ein Staat das Recht, seine Integrität und Unabhängigkeit zu verteidigen, für seine Erhaltung und seinen Wohlstand zu sorgen, sich konsequent und nach eigenen Vorstellungen angebracht zu organisieren, gemäß seiner Interessen Gesetze zu erlassen, seine Verwaltungsangelegenheiten zu regeln sowie die Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit seiner Gerichte festzulegen.

Die Ausübung dieser Rechte hat keine andere Begrenzung als die Ausübung dieser Rechte durch andere Staaten gemäß internationalem Recht.

Artikel 4
[...] Die Rechte eines jeden Staates hängen nicht von der Stärke ab, die zu ihrer Ausübung benötigt wird, sondern von dem simplen Fakt seiner Existenz als Person gemäß internationalem Recht.

Artikel 5
Die grundlegenden Rechte der Staaten sind in keinerlei Weise angreifbar.

Artikel 8
Kein Staat hat das Recht, in die inneren oder äußeren Angelegenheiten eines anderen Staates einzugreifen.

Artikel 10
Das vorrangige Interesse der Staaten ist die Erhaltung des Friedens. [...]

BEITRITT IN DIE GENFER ABKOMMEN

Das KRD informiert öffentlich: Protokoll der Schutzmacht über die Ratifikation (Beitritt) im Völkerrecht.


Edel sei der Mensch, hilfreich und gut!


Johann Wolfgang von Goethe

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Die Entscheidung zur vor- und erstrangigen Einlassung der rechtschaffenden Zweck- und Nutzungsvereinbarung im Königreich Deutschland gilt als selbstbestimmt, eigenverantwortlich, in gemeinschaftlicher Zustimmung getroffen und besteht für die Dauer der anhaltenden Inanspruchnahme. Diese beinhaltet den damit verbundenen ermöglichten Austausch zwischen den Zu- und Angehörigen innerhalb des Königreich Deutschland, der aus dem eigenen Willen getroffenen Zustimmung auf Tauschgesuch, Vereinbarung zum Tausch, Überbringung, Belegerstellung, frei zu treffenden Gewährleistungsansprüchen und Austauschmittel – dieses erfordert mindestens eine in Anspruch genommene und wohlwollend gestattete Zugehörigkeit zum Königreich Deutschland (KRD).
 
Bei rechtlichen Unstimmigkeiten gilt die gültige Verfassung und die damit verbundenen Regularien des Königreich Deutschland entsprechend des zwingend einzuhaltenden höheren Rechtstandes – vergleichsweise gemäß der in der Bundesrepublik in Deutschland geltenden Art. 6, Art. 42 EGBGB, Art. 3 Rom-I-VO. Die stringent einzuhaltende Gerichtsbarkeit ist der Gerichtstand im Königreich Deutschland. Es bestehen keine weiteren Rechte, Pflichten oder Kosten.

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  • Königreich Deutschland
    Postfach 100 161
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Diese Bestimmungen sind auch für Personen der Bundesrepublik gemäß Art. 1, 24 (2), 25 Grundgesetz (GG), § 24 Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 2 Überleitungs­vertrag (ÜLV), Art. 9 UN-Res. 56/83, Art. 73 UN-Charta, Art. 1, 6, 9 genfer Abkomm­en vorrangig anzuwenden.

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