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Öffentlicher Dienst

Bürgermeister
Der Bürgermeister ist und bleibt das Oberhaupt der Gemeinde. Er ist Vorsitzender des „Ältestenrates“. Er setzt die Verfassungsordnung des Königreiches Deutschland in der Gemeinde um und ist verantwortlich für das Wohl der Einwohner und für die Umsetzung der Projekte.

Er ist Repräsentant des Willens der Gemeindemitglieder, ist Chef der Verwaltung und aller Ausschüsse und stimmberechtigtes Mitglied des Ältestenrates.

Seine Aufgabenstellung ändert sich nur wenig.

Stadträte
Sie bilden so lange den „Ältestenrat“, bis sie sich Bürgerrechte in der Verfassungsordnung des Königreiches Deutschland erworben haben und wieder neu gewählt werden. Der Stadtrat (Ältestenrat) bestimmt die Rahmen zur Umsetzung der Projekte und leitet die Verwaltung an.

Verwaltungsbedienstete
Sie setzen die neuen Gesetze und die Beschlüsse des Ältestenrates durch und organisieren die konkrete Durchführung der Gemeindeprojekte. Sie unterstützen die Staatsbetriebe, organisieren und initiieren die beschlossenen Projekte und stehen den Gemeindemitgliedern als Ansprechpartner zur Verfügung.

Agentur für Arbeit
Die Mitarbeiter können allen Arbeitssuchenden eine Tätigkeit in den zahlreichen Projekten der Stadt oder Gemeinde anbieten. Für jeden Arbeitswilligen werden sie Stellen vermitteln können. Arbeitsunwillige erhalten zu Beginn Stellenangebote für vier Wochenstunden. Nehmen sie keinerlei Angebote an, werden keine Leistungen mehr gezahlt.

Arbeitsunfähige werden wieder leistungsfähig gemacht oder von der Deutschen Gesundheit betreut.

Richter
Ihre Tätigkeiten werden an die Richtlinien der Rechtsprechung in der Verfassungsordnung des Königreiches Deutschland und seiner Gesetze und Prinzipien ausgerichtet. Für sie wird die Arbeit sehr erleichtert. Sie sind ehrenamtlich tätig und übernehmen hauptamtlich andere Tätigkeiten. Dazu gehören u.a.: Unterricht an Schulen und Universitäten, Schaffung neuen Rechtes, Unterstützung der Verwaltung und der übrigen Gerichtsbediensteten bei der Umstellung der Gemeinde.

Neue Schwerpunkte werden Schaffung von Gerechtigkeit und Resozialisierung sein.

Gerichtsbedienstete
Schaffung neuer Katasterstellen, Erstellung eines Bodenbuches und Umstellung der Grundbücher, Zuarbeiten für die Richter.

Notare
Sie unterstehen dem Staatsoberhaupt und werden von diesem bestallt. Sie beurkunden wie bisher alle Arten von Verträgen. Ihre Arbeit ändert sich nur unwesentlich.

Staatsanwaltschaft
Sie werden umgeschult und ihre Tätigkeiten unterstützen entweder die Notare, den Gemeinderat, die Garde oder auch die Richter.

Rechtsanwälte
Sie arbeiten weiter wie üblich, können aber auch neue Aufgabenbereiche für sich erschließen. Sie können nach einer entsprechenden Schulung andere Gemeinden bei ihren Umstellungsbemühungen untertützen, neues Recht schaffen, Firmen bei der Umstellung beraten, usw.

Polizei
Sie werden dem Staatsoberhaupt und dem Bürgermeister unterstellt. Sie werden umgeschult und übernehmen die Durchsetzung der Verfassungsordnung des Königreiches Deutschland. Sie werden schrittweise an neue Aufgabenbereiche herangeführt. Sie erwerben sich Bürgerrechte und werden andere Gemeinden beim Wechsel unterstützen.

Militär
Sie erhalten eine erweiterte Ausbildung. Sie schulen alle Deutschen in Selbstverteidigung mit und ohne Waffen an Schulen und Universitäten. Sie sind auch anderweitig beruflich tätig. Sie unterstützen die Durchsetzung der Verfassungsordnung des Königreiches Deutschland. Sie werden für eine zu schaffende internationale Organisation tätig, um als Pioniere einer neuen Ordnung diese in die Welt zu tragen und umzusetzen.

Finanzamt
Sie stellen die Unternehmen um, holen schon gezahlte Steuern von der Bundesrepublik zurück, tätigen die Einnahmen-Ausgaben-Überschußrechnung (kameralistische Buchhaltung) in Staatsbetrieben und arbeiten dabei mit der Königlichen Reichsbank zusammen.

Nutzungsbedingungen

Die Entscheidung zur vor- und erstrangigen Einlassung der rechtschaffenden Zweck- und Nutzungsvereinbarung im Königreich Deutschland gilt als selbstbestimmt, eigenverantwortlich, in gemeinschaftlicher Zustimmung getroffen und besteht für die Dauer der anhaltenden Inanspruchnahme. Diese beinhaltet den damit verbundenen ermöglichten Austausch zwischen den Zu- und Angehörigen innerhalb des Königreich Deutschland, der aus dem eigenen Willen getroffenen Zustimmung auf Tauschgesuch, Vereinbarung zum Tausch, Überbringung, Belegerstellung, frei zu treffenden Gewährleistungsansprüchen und Austauschmittel – dieses erfordert mindestens eine in Anspruch genommene und wohlwollend gestattete Zugehörigkeit zum Königreich Deutschland (KRD).
 
Bei rechtlichen Unstimmigkeiten gilt die gültige Verfassung und die damit verbundenen Regularien des Königreich Deutschland entsprechend des zwingend einzuhaltenden höheren Rechtstandes – vergleichsweise gemäß der in der Bundesrepublik in Deutschland geltenden Art. 6, Art. 42 EGBGB, Art. 3 Rom-I-VO. Die stringent einzuhaltende Gerichtsbarkeit ist der Gerichtstand im Königreich Deutschland. Es bestehen keine weiteren Rechte, Pflichten oder Kosten.

Anschrift

  • Königreich Deutschland
    Postfach 100 161
    [06871] Lutherstadt Wittenberg
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Liebe/r Interessierte/r an Unserer Internetseite,
aus rechtlichen Gründen wollen Wir über das Folgende zur Kenntnisnahme auf­klären:

Dieses Angebot richtet sich n i c h t an Personen, welche sich gern in der Bundesrepublik verwalten lassen wollen. Dieses Angebot richtet sich des­halb nur an aufgeweckte Zugehörige und Staatsangehörige des Königrei­ch Deutschland. Das Königreich Deutschland ist eine Vereinigung, welche als völkerrechtli­che Weltanschauungsgemeinschaft aus dem Staat Königreich Deutschland als Völker­rechtssubjekt, dem nicht eingetragenen Verein Königreich Deutschland mit Sitz im Königreich Deutschland und der Stiftung König­reich Deutschland, vertreten durch den Treuhänder, Wir, Peter l., König von Deutschland, Menschensohn des Horst und der Erika aus dem Hause Fitzek, besteht.

Auf Unserer Internetseite gilt das Recht der Verfassung der völkerrecht­lichen Vereinigung Königreich Deutschland in Verbindung mit Unseren Ge­setzen.
Diese Bestimmungen sind auch für Personen der Bundesrepublik gemäß Art. 1, 24 (2), 25 Grundgesetz (GG), § 24 Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 2 Überleitungs­vertrag (ÜLV), Art. 9 UN-Res. 56/83, Art. 73 UN-Charta, Art. 1, 6, 9 genfer Abkomm­en vorrangig anzuwenden.

Mit deiner Zustimmung bestätigst du, dies gelesen und verstanden zu ha­ben, eine gültige Zugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit im Königreich Deutschland be­gründen zu wollen oder schon innezuhaben sowie die Annahme des hier gel­tenden Rechtes und seiner hiermit vereinbarten Bestimmungen. Des Weiteren er­klärst du für die Zeit deines Besuches auf dieser Seite mindes­tens deine tempo­räre Zugehörigkeit in der Vereinigung Königreich Deutschland, welche du in Be­zug auf vorliegende Vereinbarung zur Nut­zung Unseres Angebotes unwiderruflich und dauerhaft annimmst.
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